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   BVerwG, 23.08.2011 - 9 BN 2.11   

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https://dejure.org/2011,11335
BVerwG, 23.08.2011 - 9 BN 2.11 (https://dejure.org/2011,11335)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2011 - 9 BN 2.11 (https://dejure.org/2011,11335)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 2011 - 9 BN 2.11 (https://dejure.org/2011,11335)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 BN 2.11
    Die Beschwerde meint, das angegriffene Urteil stehe deswegen im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - (BVerwGE 116, 188 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155), weil es der Überprüfung der Maßstabswahl des Satzungsgebers striktere Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte zugrunde gelegt habe, als es den in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen entspreche.

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es mit dem Satzungsermessen der Gemeinde nicht vereinbar sei, "die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten" zu überprüfen mit der Folge, dass "jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" angesehen wird" (Urteil vom 17. April 2002 a.a.O. S. 194 bzw. S. 82).

  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 BN 2.11
    Diese ergeben sich aus der vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Tiefenbegrenzung; danach ist die Überprüfung einer Tiefenbegrenzungsregelung auf ihre Vereinbarkeit insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gerade nicht ausgeschlossen und insbesondere darauf zu richten, ob sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen Bebauung orientiert (vgl. Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 116 S. 15 und Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 117 Rn. 4 ff. zum Erschließungsbeitragsrecht).

    Diesem Grundsatz wird die Gemeinde gerecht, wenn die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt (Urteil vom 1. September 2004 a.a.O. S. 372 bzw. S. 17 und Beschluss vom 26. April 2006 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 9 B 1.06

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsvorteil; Tiefenbegrenzung;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 BN 2.11
    Diese ergeben sich aus der vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Tiefenbegrenzung; danach ist die Überprüfung einer Tiefenbegrenzungsregelung auf ihre Vereinbarkeit insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gerade nicht ausgeschlossen und insbesondere darauf zu richten, ob sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen Bebauung orientiert (vgl. Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 116 S. 15 und Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 117 Rn. 4 ff. zum Erschließungsbeitragsrecht).

    Diesem Grundsatz wird die Gemeinde gerecht, wenn die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt (Urteil vom 1. September 2004 a.a.O. S. 372 bzw. S. 17 und Beschluss vom 26. April 2006 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 9 B 60.08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 BN 2.11
    Soweit die Beschwerde im Übrigen eine Abweichung des angegriffenen Urteils darin sehen will, dass es die Maßstabswahl beanstandet hat, obwohl mit dem "Grundsatz der Typengerechtigkeit" ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Maßstab verwendet worden sei, übersieht sie, dass der genannte Grundsatz kein Beitragsmaßstab ist, sondern der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit dient, indem er die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten "Regelungstypus" davor bewahrt, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden (Beschluss vom 30. April 2009 - BVerwG 9 B 60.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 2 S 1486/19

    Kanalanschlussbeitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Gebrauchsvorteil;

    Verlangt wird nicht eine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern nur eine Typengerechtigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2011 - 9 BN 2.11 - juris Rn. 4, Beschluss vom 30.04.2009 - 9 B 60.08 - juris Rn. 4; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 31 Rn. 1).
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